
Unser Stromnetz
Alles Wichtige zu unserem Stromnetz
Auf dieser Seite stellt wir Ihnen als Netzbetreiber in Bad Säckingen alle wichtigen Informationen rund um das Stromnetz, den Netzanschluss, Netzentgelte und den Netzzugang zur Verfügung. Ebenso finden Sie die zugehörigen Richtlinien, Verträge und Anträge.
§ 18 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 NAV:
Allg. Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in der Niederspannung
Die Niederspannungsanschlussverordnung wurde vom Gesetzgeber zum 08.11.2006 erlassen. Die darin geltenden Verordnungen regeln die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann in der Spannungsebene Niederspannung an ihr Elektrizitätsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
NAV - Allg. Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung
Technische Mindestanforderungen Strom
TAB – Technische Anschlussbedingungen
Anmeldung Netzanschluss Strom (Achtung: Bitte beachten Sie, dass die Datei nicht direkt geöffnet wird. Sie müssen die Datei zuerst herunterladen und speichern. Anschließend können Sie das Dokument mit Adobe öffnen und bearbeiten)
Anmeldung Steckerfertige Erzeugungsanlage
§ 29 Abs. 1 NAV: Öffentliche Bekanntgabe
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wurde am 7. November 2006 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 50, Seite 2477 veröffentlicht und trat zum 8. November 2006 in Kraft. Die NAV löst damit die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 ab. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die mit der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.
Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Für die in der Niederspannung bis zum 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge gilt die NAV anstelle der AVBEltV als Allgemeine Bedingungen mit Wirkung zum 31.12.2006.
Netzentgelte nach § 21 und § 27 Abs. 1 StromNEV
- Netzentgelte Strom ab 1. Januar 2023
- Netzentgelte Strom ab 1. Januar 2022
- Netzentgelte Strom ab 1. Januar 2021
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 120 Abs. 7 EnWG
Mit dem folgenden Preisblatt können Sie die Referenzpreise zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte herunterladen.
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte ab 01.01.2018
Hinweis reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG:
Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH liefert und verbraucht im Bereich der Niederspannung ein reduziertes Netzentgelt, wenn die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt, die über einen getrennten Zählpunkt verfügt, zum Zweck der Netzentlastung gestattet werden.
Hinweis Monatspreissystem nach § 19 Abs. 1 StromNEV:
Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bietet die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH ein Monatspreissystem an. Der Netznutzer hat vor Beginn des Abrechnungszeitraumes verbindlich mitzuteilen, dass eine Abrechnung auf Basis des Monatspreissystems stattfinden soll. Eine nachträgliche Optimierung zwischen Monatspreissystem und Jahrespreisen ist ausgeschlossen. Die Festlegung verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes schriftlich eine anders lautende Mitteilung erfolgt.
Hinweis Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische Netznutzung):
(HZF) der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH gemäß dem Leitfaden der BNetzA (Stand Sept. 2011) relevant. Die HZF eines Jahres werden spätestens am 31.10. des Vorjahres in der Rubrik „Netzstruktur / Netzverluste“ veröffentlicht.
§ 20 Abs. 1 EnWG: Musterverträge
Die veröffentlichten Musterverträge auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Messzugangsverordnung (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bilden die Grundlage für den Netzanschluss, den Netzzugang sowie die Netznutzung des Netzes der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH. Hier finden Sie eine Übersicht über die energiewirtschaftlichen Vertragsbeziehungen der Beteiligten.
Netzanschlussvertrag
Netzanschlussvertrag Niederspannung
Wir verweisen auf das allgemeine Gesetz über die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung".
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Lieferantenrahmenvertrag
Nachfolgend finden Sie unsere Vertragsunterlagen, die wortgleich den Anlagen zum Beschluss BK6-17-168 gemäß Mitteilung Nr. 1 vom 26.02.2018 entsprechen, ergänzt um unsere Preisblätter und unser Kontaktdatenblatt.
BK6-20-160_Lieferantenrahmenvertrag (Lesefassung)
Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Sicherheitszertifikat
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag (in Bearbeitung)
Zuordnungsvereinbarung
Nach Ziffer 4.3 der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBis) ist das Verhältnis zwischen einem Verteilnetzbetreiber und einem Bilanzkreisverantwortlichen bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.
Messstellenrahmenvertrag
Der Messstellenrahmenvertrag wird zwischen einem Messstellenbetreiber und der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH in der Eigenschaft als Netzbetreiber geschlossen. Dieser regelt gemäß MessZV und den Vorgaben der BNetzA die Zuständigkeit zwischen den Vertragsparteien bei Einbau, Betrieb und Wartung von Messstellen im Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH.
Messrahmenvertrag
Der Messrahmenvertrag wird zwischen einem Messdienstleister und der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH in der Eigenschaft als Netzbetreiber geschlossen. Dieser regelt gemäß MessZV und den Vorgaben der BNetzA die Rechte und Pflichten bei Messdienstleistungen im Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH.
Wird der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt, hat der Netzbetreiber hierzu nach § 21b EnWG einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu veröffentlichen, die sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
Netzstruktur nach § 17 Abs. 2 StromNZV, § 27 Abs. 2 StromNEV sowie Netzverluste nach § 10 Abs. 2 StromNEV
Veröffentlichungsdaten 2021
Summenlastgänge 2021
Veröffentlichungsdaten 2020
Summenlastgänge 2020
§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV: Hochlastzeitfenster
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.
Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Kriterien ist ein schriftlicher Antrag zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes an die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH, Regulierungsmanagement, Schulhausstraße 40, 79713 Bad Säckingen, zu stellen.
§ 36 Abs. 2 S. 2 EnWG: Feststellung des Grundversorgers
Grundversorger nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Mitteilung über die Grundversorgung im Netz der Allg. Versorgung
§ 25 Abs. 2 S. 2 NAV: Netzbetreiberwechsel
Bekanntmachungen zum Wechsel des Netzbetriebs
§ 15 Abs. 5 StromNZV: Engpassmanagement
Derzeit liegen im Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH keine Netzengpässe vor.
Regelung zur Anwendung von Lastprofilen
Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher bis zu einer jährlichen Entnahme von 100.000 kWh standardisierte Lastprofile. Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH wendet die synthetischen Standardlastprofile des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) an.
Folgende Lastprofile kommen im Netzgebiet zur Anwendung:
H0 Haushalt
G0 Gewerbe allgemein
L0 Landwirtschaftsbetriebe
S0 Straßenbeleuchtung
T0 Telefonzellen
B0 Bandlieferung
Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH verwendet für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen temperaturabhängige Standardlastprofile für Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen analog der im Praxisleitfaden des VDN vom 19.11.2002 hinterlegten Verfahren.
SH Elektrospeicherheizung
P0 Wärmepumpe

Notfallnummer
07761 / 55 02-222
Vor Ort für Sie
Unsere Mitarbeiter im Kundenzentrum beraten Sie gerne persönlich – fragen Sie uns, was Sie wissen möchten.
Über 130 Jahre Erfahrung
Wir kennen Ihre Bedürfnisse und wissen, wie wir Sie optimal unterstützen können – in jeder Hinsicht.
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Umweltbewusst
Wir fördern den regionalen Umweltschutz – mit Wasserkraft und CO₂-neutralem Erdgas.